Bundesverfassungsgericht: Erbschaftssteuergesetz ist verfassungswidrig
Die Höhe der Erbschaftssteuern muss künftig bei allen Vermögensarten auf der gleichen Berechnungsgrundlage ermittelt werden. Erben von Barvermögen und Aktien sollen dadurch gegenüber Immobilien-Erben nicht mehr benachteiligt werden.
Die Erbschaftsteuer ist in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts führt das Verfahren, nach dem der Wert von Immobilien und Betriebsvermögen ermittelt wird, zu willkürlichen
Ergebnissen und verstößt damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Bei Immobilien, Betriebsvermögen und landwirtschaftlichen Flächen liege der errechnete Wert in aller Regel weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert. In Zukunft müssen alle ererbten Vermögen nach dem Verkehrswert berechnet werden.
Der Gesetzgeber muss bis Ende 2008 eine Neuregelung finden. In einem zweiten Schritt darf der Gesetzgeber dann aber Erben verschiedener Vermögensarten wieder steuerlich begünstigen, wenn dafür „ausreichende Gemeinwohlgründe“ vorliegen. Eine Steuererhöhung forderte das Gericht damit aber nicht (AZ: 1 BvL 10/02).
Der Beschluss erging aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Das oberste deutsche Steuergericht hatte bereits im Dezember 2001 kritisiert, dass Erben von Betriebsvermögen sowie von Grundbesitz bis hin zur Land- und Forstwirtschaft durch Abschläge, Freibeträge und weitere Privilegien gegenüber anderen Vermögensarten wie Bargeld oder Aktien erheblich begünstigt werden.
So würden etwa Häuser etwa mit 50 Prozent ihres Verkehrswertes angesetzt, unbebaute Grundstücke mit 80 Prozent und land- und forstwirtschaftliches Vermögen nur mit zehn Prozent.
(AFP/AP/dpa)
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