Hausverwaltung München - Urteil des Bundesgerichtshofs zur Instandhaltungsrückstellung
Umsetzung des BGH Urteils V ZR 44 / 09
Die Instandhaltungsrücklage heisst nunmehr Instandhaltungsrückstellung.
Diese ist in der Jahresabrechnung künftig als eigenständige Abrechnungsposition darzustellen.
Nicht nur wegen der Feiertagssituation im Frühjahr, auch wegen systembedingt erforderlicher Umstellungen, kann es zu Verschiebungen der Eigentümerversammlungen auf spätere Termine kommen .
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