Neue Trinkwasser - Verordnung ab dem 01.11.2011: Pflichtenpaket für Wohnungseigentümer und Wartungsfirmen
Ab dem 01.11.2011 tritt die Novelle der Trinkwasser - Verordnung in Kraft, die den Betreibern von Trinkwasseranlagen erhöhte Anforderungen auferlegt.
Hierzu schreibt der Haufe - Fachverlag:
Pflichten aufgrund der Neuregelung im Überblick
Ab dem 1.11.2011 bestehen insbesondere Untersuchungspflichten gem. § 14 TrinkwV. Grundeigentümer und Vermieter müssen aktiv werden. Aber nicht jeder Betrieb darf die Untersuchungen durchführen. Die Landesgesundheitsämter und die örtlichen Gesundheitsämter führen Listen mit anerkannten Labors, die hierfür akkreditiert sind.
Auch Installationsbetriebe müssen auf die Neuregelung reagieren: Sie sind dann stärker in der Pflicht, denn es verstärken sich die Kontrollen seiner Arbeit auf die Einhaltung der Anforderungen an Transport und Lagerung von Anlagenteilen der Trinkwasserinstallation, die Montage sowie an Druckprüfung, Inbetriebnahme, Spülen und Einregulieren und an die Übergabe und die entsprechende Dokumentation.
Pflichten des Betreibers:
Für den Verantwortliche, Grundeigentümer oder Verwalter besteht als Betreiber der Trinkwasserstelle besteht die Pflicht
- zur Überwachung und Dokumentation der Betriebsparameter,
- Durchführung der Inspektionsmaßnahmen und Führen eines Betriebsbuchs,
- Durchführung beziehungsweise Anforderung der Wartungsmaßnahmen sowie entsprechende Dokumentation (Betriebsbuch).
Die hygienischen Mindestmaßnahmen sind
- jährliche Inspektion des Trinkwassererwärmers (alle zwei Jahre, wenn nötig Reinigung und Entkalkung),
- jährliche Kontrolle der hydraulischen Einregulierungen,
- monatliche Temperaturinspektion,
- jährliche hygienisch-mikrobiologische (Legionellen) Untersuchung gem. DVGW Arbeitsblatt W551.
Wie schon die auferlegten Kanal - Prüfungspflichten, welche mittlerweile in der Fachwelt stark umstritten sind, ein weiteres, gigantisches Arbeitsbeschaffungsprogramm für Industrie und Handwerksfirmen.
Angesichts der Tatsache, dass die individuelle Wasserversorgung noch nie so modern und sicher war wie heute, ein nicht unumstrittener Aufwand.
Update 2 vom 10.11.2011:
Unserer Verpflichtung als Hausverwalter sind wir zunächst nachgekommen und haben sämtliche "Grossanlagen" *) in unserem Verwaltungsbestand am 10.11.2011 an das Referat für Gesundheit und Umwelt gemeldet. Wie die Verordnung jedoch künftig umgesetzt wird, ob durch die beauftragten Wartungsfirmen, oder die Ablesefirmen Brunata, Ista, Techem etc., konnte auf Anfrage nicht beantwortet werden ...
*) Warmwasserinstallationen werden dann als "Grossanlagen zur Trinkwassererwärmung" bezeichnet, wenn sie einen Speicherinhalt von mehr als 400 l aufweisen, und/oder mehr als 3 l (!) Volumen in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle vorhanden sind ... also praktisch alle Trinkwasseranlagen
Update 1 vom 03.11.2011:
Hierzu die TZ - München vom 03.11.2011
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